Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen, individuelle Projekte, digitale Produkte, Waren und Dauerschuldverhältnisse
Diese AGB sind modular aufgebaut. Die Regelungen zu einer bestimmten Vertragsart gelten nur, wenn der konkrete Vertrag diese Vertragsart betrifft. Individuelle Vereinbarungen, das angenommene Angebot und die jeweilige Produkt- oder Leistungsbeschreibung gehen diesen AGB vor.
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Simon Hasselmann, handelnd unter Hasselmann 3D Entwicklung & IT Projektkoordination, Hostmann Straße 35, 29221 Celle (nachfolgend "H3D"), und dem jeweiligen Kunden.
(2) Sie gelten insbesondere für Verträge über 3D-Entwicklung, Game-Asset-Entwicklung, Game Development, Software Development, Visualisierung, Datenaufbereitung, technische Optimierung, Beratung, digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen, 3D-Druck, Prototyping, personalisierte Produkte, Waren, Wartung, Support und wiederkehrende Leistungen.
(3) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmenskunden gelten nur, wenn H3D ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(5) Diese AGB gelten nicht für Käufe, bei denen eine Drittplattform ausdrücklich selbst als Verkäufer oder Merchant of Record auftritt, soweit deren Bedingungen das Vertragsverhältnis mit dem Käufer regeln. Eigene individuelle Aufträge von H3D bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Vertragsunterlagen, Rangfolge und Begriffe
(1) Bestandteile des Vertrags können insbesondere das individuelle Angebot, eine Leistungsbeschreibung, die Produktseite, diese AGB, eine Widerrufsbelehrung, Lizenzbedingungen, ein Pflichtenheft, eine Freigabe, ein Nachtrag oder eine sonstige Vereinbarung in Textform sein.
(2) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung oder angenommener Nachtrag; angenommenes Angebot; produktbezogene Zusatzbedingungen; Leistungs- oder Produktbeschreibung; besondere Lizenzbedingungen; diese AGB. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(3) "Digitale Produkte" umfasst digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. "Quelldateien" umfasst insbesondere offene Arbeitsdateien, Projektdateien, editierbare Ausgangsdateien, Quellcode, unverschlüsselte Ressourcen, Rohdaten und Produktionsdateien. "Endprodukt" ist ein eigenständiges Arbeitsergebnis, in das ein Asset so eingebunden ist, dass es nicht bestimmungsgemäß als eigenständig weiterverwendbare Asset-Datei vertrieben wird.
§ 3 Vertragssprache, Kundenkreis und Minderjährige
(1) Verträge mit deutschsprachigen Vertragspartnern werden grundsätzlich in deutscher Sprache geschlossen. Internationale Verträge können in englischer Sprache geschlossen werden. Maßgeblich ist ausschließlich die für den konkreten Vertrag verwendete Sprachfassung; eine parallele zweite Vertragsfassung wird nur erstellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Rechnungen und vertragsbezogene Kommunikation können nach Vereinbarung auf Deutsch oder Englisch erfolgen.
(3) Das Angebot richtet sich grundsätzlich an voll geschäftsfähige Personen. Minderjährige dürfen entgeltliche Verträge nur mit der erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter schließen. H3D kann einen geeigneten Nachweis verlangen.
§ 3a Besondere Bestimmungen für Verbraucher (B2C)
(1) Dieser Abschnitt gilt ausschließlich, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Die Verbrauchereigenschaft richtet sich nach dem Zweck des konkreten Vertrags und nicht allein danach, ob der Kunde eine Privatanschrift, ein privates Zahlungsmittel oder ein Kundenkonto verwendet.
(2) Zwingende verbraucherschützende Vorschriften gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor. Dies betrifft insbesondere Informationspflichten, Widerrufsrechte, Vorschriften über Verbrauchsgüterkäufe, Verträge über digitale Produkte, gesetzliche Mängelrechte, Gefahrübergang, Aktualisierungspflichten und Gerichtsstände.
(3) Ein Verbraucher muss vor Abgabe seiner Bestellung oder Annahme eines individuellen Angebots die wesentlichen Merkmale der Leistung, den Gesamtpreis, zusätzliche Kosten, Zahlungs- und Leistungsbedingungen, die Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts erhalten. Maßgeblich sind die im Checkout oder Angebot konkret bereitgestellten Informationen.
(4) Bei digitalen Inhalten beginnt H3D vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass H3D mit der Vertragserfüllung beginnt, und bestätigt hat, dass er dadurch bei vollständiger Erfüllung beziehungsweise bei digitalen Inhalten mit Beginn der Ausführung unter den gesetzlichen Voraussetzungen sein Widerrufsrecht verliert. Die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung wird auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
(5) Bei Dienstleistungen oder Werkleistungen beginnt H3D vor Ablauf der Widerrufsfrist nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers. Wird der Vertrag anschließend wirksam widerrufen, kann H3D für bis zum Widerruf vertragsgemäß erbrachte Leistungen den gesetzlich vorgesehenen Wertersatz verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Gegenüber Verbrauchern werden keine pauschalen Mahngebühren, keine gesetzlich nicht vorgesehenen Prüfgebühren und keine Bearbeitungsentgelte für die Ausübung gesetzlicher Rechte verlangt. Ersatzfähig bleiben tatsächlich entstandene, erforderliche und gesetzlich erstattungsfähige Schäden nach Eintritt des Verzugs.
(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Ware geht auf den Verbraucher erst mit Übergabe über. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher selbst einen nicht von H3D benannten Beförderer beauftragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen früheren Gefahrübergang vorliegen.
(8) Erklärungen, Hinweise oder Fristen in diesen AGB schränken gesetzliche Verbraucherrechte nur ein, wenn das Gesetz eine solche Einschränkung ausdrücklich zulässt. Beweislastregeln zulasten des Verbrauchers werden nicht abweichend von zwingendem Recht vereinbart.
§ 3b Besondere Bestimmungen für Unternehmer (B2B)
(1) Dieser Abschnitt gilt ausschließlich für Verträge, die der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen abschließt. Handelt eine natürliche Person überwiegend zu privaten Zwecken, gelten die B2B-Regelungen nicht.
(2) Der B2B-Kunde gibt bei Vertragsschluss seine vollständige Unternehmensbezeichnung, ladungsfähige Geschäftsanschrift und die für die Abrechnung erforderlichen Unternehmensdaten an. H3D kann vor Vertragsannahme einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen, insbesondere einen Registerauszug, Gewerbenachweis, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder vergleichbare Unterlagen.
(3) Bestellt eine für den B2B-Kunden handelnde Person, versichert sie, zum Abschluss des Vertrags und zur Abgabe projektbezogener Erklärungen bevollmächtigt zu sein. Der B2B-Kunde benennt auf Anforderung fachliche und kaufmännische Ansprechpartner sowie deren Entscheidungsbefugnisse.
(4) Einkaufs-, Lizenz- oder sonstige Geschäftsbedingungen des B2B-Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn H3D ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen Leistungen erbringt. Sie gelten nur, wenn H3D ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Der B2B-Kunde prüft Angebote, Leistungsbeschreibungen, technische Vorgaben, Zwischenstände und Freigaben mit der bei seinem Geschäftsbetrieb erforderlichen Sorgfalt. Er muss erkennbare Widersprüche, fehlende Anforderungen und unzutreffende Annahmen vor Freigabe mitteilen. Nachträgliche Änderungen bereits ordnungsgemäß freigegebener Grundlagen werden als Change Request behandelt.
(6) Bei gegenseitigen Handelsgeschäften gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der B2B-Kunde untersucht gelieferte Waren oder digitale Arbeitsergebnisse unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich konkret an. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(7) Bei Versendungskäufen an B2B-Kunden geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Transportversicherung, besondere Verpackung, Expressversand und abweichende Lieferklauseln werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind.
(8) Gerät ein B2B-Kunde mit einer Entgeltforderung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung und die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 Euro. Die Pauschale wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet, soweit diese denselben Schaden betreffen.
(9) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte darf der B2B-Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen ausüben. Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis sowie zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(10) Der B2B-Kunde darf Arbeitsergebnisse nur entsprechend der konkret vereinbarten Lizenz in seinem Unternehmen, Konzern, Entwicklerteam oder gegenüber Endkunden verwenden. Eine Konzern-, Standort-, Entwickler-, Reseller-, White-Label- oder Unterlizenz umfasst der Vertrag nur, wenn sie im Angebot oder in einer Lizenzregelung ausdrücklich bezeichnet ist.
(11) Der Einsatz von H3D-Leistungen in sicherheitskritischen, medizinischen, behördlich zulassungspflichtigen, lebensmittelbezogenen, luftfahrtbezogenen oder sonst besonders regulierten Bereichen ist nur zulässig, wenn dieser Einsatzzweck vor Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt und von H3D bestätigt wurde. Der B2B-Kunde bleibt für seine produkt-, branchen- und marktbezogenen Prüf- und Zulassungspflichten verantwortlich.
(12) Für B2B-Verträge gilt der Gerichtsstand Celle nach Maßgabe von § 32 Absatz 3 dieser AGB. Bei grenzüberschreitenden B2B-Verträgen gelten deutsche Vertrags- und Lizenzbegriffe in ihrer nach deutschem Recht maßgeblichen Bedeutung, auch wenn die Vertragssprache Englisch ist.
§ 4 Vertragsschluss im Onlineshop
(1) Die Darstellung von Produkten im Onlineshop ist noch kein verbindliches Vertragsangebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben.
(2) Der Kunde legt die gewünschten Produkte in den Warenkorb, durchläuft den elektronischen Bestellprozess und gibt durch Betätigung der abschließenden, eindeutig zahlungspflichtig beschrifteten Schaltfläche ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab. Eingabefehler können bis zur Abgabe der Bestellung mit den im Checkout bereitgestellten Mitteln korrigiert werden.
(3) H3D nimmt das Angebot durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung, die Bereitstellung eines digitalen Produkts oder die Versandbestätigung einer Ware an, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Eine rein technische Eingangsbestätigung stellt nur dann eine Annahme dar, wenn dies aus ihrem Inhalt eindeutig hervorgeht.
(4) Bestellungen können, soweit der Shop dies ermöglicht, als Gast oder über ein Kundenkonto erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen und erkennbare missbräuchliche Nutzungen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Vertragstext und die Bestelldaten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen und der technischen Shopfunktionen gespeichert. Der Kunde erhält die erforderlichen Vertragsinformationen auf einem dauerhaften Datenträger. Eine zusätzliche dauerhafte Abrufbarkeit im Kundenkonto wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich angeboten wird.
§ 5 Vertragsschluss bei individuellen Aufträgen
(1) Individuelle Angebote von H3D können über das Ticketsystem, Lexware, E-Mail oder einen sonst vereinbarten elektronischen Weg übermittelt werden. Ein Angebot kann innerhalb von sieben Kalendertagen ab Zugang angenommen werden, sofern darin keine andere Bindungsfrist angegeben ist.
(2) Der Vertrag kommt mit der fristgerechten, eindeutigen Annahme des Angebots zustande. Wird eine elektronische Annahmefunktion bereitgestellt, kommt der Vertrag mit ihrer Betätigung zustande, nachdem der Kunde die für den Vertrag vorgesehenen Erklärungen und Kenntnisnahmen abgegeben hat. Eine vereinbarte Anzahlung ist keine zusätzliche Voraussetzung für den Vertragsschluss, sofern das Angebot dies nicht ausdrücklich bestimmt.
(3) Nach Ablauf der Annahmefrist ist H3D nicht mehr an das Angebot gebunden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden, das H3D annehmen oder ablehnen kann.
(4) Mündliche Vorbesprechungen, unverbindliche Machbarkeitseinschätzungen, Kostenschätzungen und erste Ideengespräche begründen ohne ein angenommenes Angebot grundsätzlich noch keinen entgeltlichen Auftrag.
§ 6 Termine, Erstgespräche und Kommunikation
(1) Vereinbarte Besprechungs- und Freigabetermine sind von beiden Parteien einzuhalten. Kann eine Partei einen Termin nicht wahrnehmen, soll sie die andere Partei möglichst frühzeitig informieren.
(2) Erscheint ein Kunde ohne Mitteilung nicht zu einem unentgeltlichen Erstgespräch und ist er fünf Minuten nach dem vereinbarten Beginn nicht erreichbar, darf H3D den Termin beenden und die Anfrage schließen. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht nicht; eine erneute Terminvereinbarung bleibt möglich.
(3) Die allgemeinen Servicezeiten, Bearbeitungstage und üblichen Antwortzeiten sind Serviceangaben und keine garantierten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten. Verbindliche Service Levels bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(4) Rechtlich erhebliche Erklärungen sind mindestens in Textform abzugeben, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. Als Textform kommen insbesondere E-Mail, Ticketsystem oder eine dokumentierte elektronische Vertragsfunktion in Betracht.
§ 7 Leistungsgegenstand und Vertragsart
(1) Art, Umfang, Beschaffenheit, Verwendungszweck, Lieferumfang, Zielplattform, Dateiformate, Termine und Vergütung ergeben sich vorrangig aus dem angenommenen Angebot oder der jeweiligen Produkt-und Leistungsbeschreibung.
(2) Je nach Inhalt kann ein Vertrag rechtlich insbesondere ein Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Vertrag über digitale Produkte, Werklieferungsvertrag, Miet- oder Dauerschuldverhältnis oder eine Kombination hiervon sein. Die Bezeichnung eines Angebots ändert nicht die zwingende gesetzliche Einordnung.
(3) Bei Dienstleistungen schuldet H3D die vereinbarte Tätigkeit, nicht einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen, kreativen oder plattformbezogenen Erfolg. Bei Werkleistungen schuldet H3D das vereinbarte Arbeitsergebnis.
(4) Nicht ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften, Zulassungen, Zertifizierungen, Plattformfreigaben, wirtschaftliche Ergebnisse, Spielerzahlen, Verkaufszahlen, Rankings oder dauerhafte Kompatibilitäten werden nicht geschuldet.
§ 8 Preise, Kleinunternehmerregelung und Zusatzkosten
(1) Es gelten die im Shop oder im angenommenen Angebot angegebenen Preise. H3D wendet die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an; Umsatzsteuer wird daher nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Bei Waren werden Versandkosten vor Abgabe der Bestellung ausgewiesen, soweit sie im Voraus berechnet werden können. Bei individuellen Angeboten werden Versand-, Material-, Reise- oder sonstige Zusatzkosten im Angebot ausgewiesen oder nach einer transparenten Berechnungsgrundlage bestimmt.
(3) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen können zusätzliche Einfuhrabgaben, Zölle, Einfuhrsteuern, behördliche Gebühren oder Entgelte des Import- oder Zustelldienstes anfallen. Solche nicht von H3D erhobenen Kosten trägt der Kunde, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Kunde vor Vertragsschluss ordnungsgemäß auf mögliche Zusatzkosten hingewiesen wurde.
(4) Nach Vertragsschluss gewünschte Mehrleistungen, Änderungen und Erweiterungen werden zusätzlich vergütet, wenn sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
§ 9 Zahlung, Anzahlung, Verzug und Forderungsmanagement
(1) Shopbestellungen sind unmittelbar im Bestellprozess mit einer dort angebotenen Zahlungsart zu bezahlen. Bei digitalen Produkten erfolgt die Bereitstellung erst nach erfolgreicher Zahlungsbestätigung. Bei Waren beginnt die Bearbeitung oder Versendung nach Zahlungsbestätigung, soweit kein Kauf auf Rechnung oder anderes Zahlungsziel angeboten wird.
(2) Bei individuellen Aufträgen mit einem Gesamtwert von mindestens 50,00 Euro ist, sofern das Angebot nichts Abweichendes bestimmt, eine Anzahlung in Höhe eines Drittels der vereinbarten Gesamtvergütung fällig. H3D beginnt nach Eingang der Anzahlung sowie der für den Projektstart erforderlichen Informationen und Dateien.
(3) Der verbleibende Betrag ist nach Fertigstellung und vor Übergabe, Freischaltung, produktiver Nutzung oder Herausgabe der vollständigen Arbeitsergebnisse fällig. Prüfversionen, Vorschaubilder und technisch beschränkte Teststände können vor vollständiger Zahlung bereitgestellt werden. Nutzungsrechte und der Anspruch auf offene Dateien entstehen erst nach vollständiger Zahlung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern im angenommenen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel bestimmt ist.
(5) H3D kann in begründeten Einzelfällen vor Vertragsschluss oder vor Auftragsbeginn ein verlängertes Zahlungsziel von bis zu 30 Kalendertagen gewähren. Die Verlängerung muss ausdrücklich in Textform dokumentiert sein. Ein Anspruch auf Gewährung oder nachträgliche Verlängerung besteht nicht.
(6) Ist die vollständige Zahlung bei Ablauf des Zahlungsziels nicht eingegangen, übersendet H3D regelmäßig eine kostenlose Zahlungserinnerung. Diese stellt zugleich eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB dar, sofern der Kunde nicht bereits kraft Gesetzes in Verzug ist. Die Zahlungserinnerung setzt eine weitere Zahlungsfrist von sieben Kalendertagen.
(7) Bleibt die Zahlung innerhalb dieser zusätzlichen Frist aus und hat der Kunde keine nachvollziehbaren Einwendungen erhoben, kann H3D eine zweite und letzte außergerichtliche Mahnung mit einer weiteren Zahlungsfrist von sieben Kalendertagen versenden.
(8) Nach erfolglosem Ablauf der letzten Zahlungsfrist darf H3D ohne weitere Mahnung ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, einen registrierten Inkassodienstleister beauftragen oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. H3D wählt unter Berücksichtigung von Forderungshöhe, Einwendungen, Durchsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit einen angemessenen Rechtsverfolgungsweg und macht keine vermeidbaren doppelten Rechtsverfolgungskosten geltend.
(9) Gegenüber Verbrauchern verlangt H3D keine pauschalen Mahngebühren. Der Verbraucher trägt jedoch tatsächlich entstandene, erforderliche und gesetzlich erstattungsfähige Verzugsschäden. Gegenüber Unternehmern kann H3D die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 Euro verlangen; sie wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
(10) Während des Verzugs wird eine offene Geldforderung gegenüber Verbrauchern mit fünf Prozentpunkten und gegenüber Unternehmern bei Entgeltforderungen mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst. Weitergehender gesetzlich ersatzfähiger Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(11) Gerichts-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten trägt der Kunde nur, soweit er sich in Verzug befindet, die Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war und die Kosten gesetzlich erstattungsfähig sind. Die Kosten der Mahnung, durch die der Verzug erstmals begründet wird, werden nicht als Verzugsschaden berechnet.
(12) Unberechtigte Rückbuchungen oder Chargebacks lassen die zugrunde liegende Forderung, Verzugsfolgen und bereits entstandene Rechte unberührt. H3D darf nach vorheriger Information noch nicht vollständig erfüllte Leistungen sowie nicht zwingend aufrechtzuerhaltende Zugänge bis zur Klärung sperren. Berechtigte Rückbuchungen, Widerrufs-, Minderungs-, Rücktritts- und sonstige gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(13) Berechtigte Einwendungen gegen eine Rechnung teilt der Kunde H3D nachvollziehbar mit. Der unbestrittene Teil bleibt zum vereinbarten Termin fällig. Zwingende gesetzliche Rechte werden nicht davon abhängig gemacht, dass eine Einwendung innerhalb einer von H3D gesetzten Ausschlussfrist erfolgt.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt H3D alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Maße, Daten, Referenzen, Dateien, Inhalte, Entscheidungen, Zugänge und Freigaben vollständig, richtig, rechtzeitig und in einem geeigneten Format zur Verfügung.
(2) Soweit keine konkrete Frist gesetzt wurde, soll der Kunde auf projektbezogene Rückfragen innerhalb von drei Werktagen reagieren. Für zeitkritische Entscheidungen kann H3D eine angemessene individuelle Frist setzen.
(3) Kann H3D vor Projektbeginn wegen fehlender Mitwirkung nicht beginnen, kann H3D den Kunden nach sieben Kalendertagen erinnern und eine weitere angemessene Frist von regelmäßig sieben Kalendertagen setzen. Erfolgt die erforderliche Mitwirkung auch dann nicht, darf H3D den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beenden.
(4) Bei bereits begonnenen Projekten kann H3D eine angemessene Nachfrist mit Kündigungsandrohung setzen. Endet der Vertrag wegen ausbleibender Mitwirkung, bleiben gesetzliche Vergütungs- und Entschädigungsansprüche für erbrachte Leistungen, reservierte Kapazitäten und nicht mehr vermeidbare Kosten bestehen.
(5) Verzögerungen und Mehrkosten, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung verursacht werden, gehen nicht zulasten von H3D. Vereinbarte Termine verschieben sich mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
§ 11 Projektablauf, Freigaben und Meilensteine
(1) H3D kann Projekte in Phasen oder Meilensteine gliedern und insbesondere Skizzen, Konzepte, Modelle, Prototypen, Testversionen oder sonstige Zwischenstände zur Prüfung vorlegen.
(2) Der Kunde prüft vorgelegte Zwischenstände sorgfältig auf die Punkte, die in der jeweiligen Projektphase sinnvoll beurteilt werden können, und teilt Änderungsbedarf innerhalb der gesetzten Frist mit. Eine Freigabe bildet die Grundlage für die weitere Bearbeitung.
(3) Eine Freigabe eines Zwischenstands ist keine abschließende Abnahme des Gesamtwerks und schließt Rechte wegen nicht erkennbarer oder erst später entstandener Mängel nicht aus. Mehrkosten, die durch eine nachträgliche Änderung bereits freigegebener Grundlagen entstehen, können jedoch als Change Request berechnet werden.
§ 12 Korrekturen, Änderungswünsche und Change Requests
(1) Korrekturen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs dienen der Abstimmung des geschuldeten Ergebnisses. Soweit das Angebot keine andere Anzahl nennt, ist eine angemessene abschließende Korrekturrunde umfasst, sofern sie nach Art der Leistung sinnvoll ist.
(2) Änderungswünsche, die den vereinbarten Umfang, die freigegebene Konzeption, Maße, Funktionen, Plattformen, Etagen, Varianten, Inhalte oder sonstige wesentliche Grundlagen erweitern oder verändern, sind Change Requests und nicht Bestandteil einer enthaltenen Korrekturrunde.
(3) H3D informiert den Kunden vor Durchführung eines vergütungspflichtigen Change Requests über die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten und etwaige Auswirkungen auf Termine. Der Change Request wird erst nach Zustimmung des Kunden ausgeführt.
(4) Die Beseitigung eines Mangels ist keine Korrekturrunde und richtet sich nach den gesetzlichen Mängelrechten.
§ 13 Leistungsfristen, Verzögerungen und höhere Gewalt
(1) Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls handelt es sich um Plan-oder Zieltermine.
(2) Expressbearbeitung bezieht sich, soweit vereinbart, auf die priorisierte Bearbeitung oder Fertigstellung durch H3D. Die Zustellzeit eines externen Versanddienstleisters wird dadurch nicht garantiert.
(3) H3D haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Umständen außerhalb des eigenen zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskämpfen, Ausfällen wesentlicher Infrastruktur oder nicht vorhersehbaren Störungen bei Plattformen und Dienstleistern. H3D informiert den Kunden und setzt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses fort. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 14 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Soweit die Leistung ihrer Art nach einer Abnahme zugänglich ist, fordert H3D den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf. Der Kunde nimmt ein vertragsgemäß hergestelltes Werk ab; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Der Kunde soll das Werk innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung genannten Frist prüfen und entweder die Abnahme erklären oder mindestens einen konkreten Mangel benennen.
(3) Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern setzt sie insbesondere voraus, dass H3D zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer ausbleibenden oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hinweist.
(4) Produktive Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe des Arbeitsergebnisses kann je nach Einzelfall als Abnahme zu werten sein, wenn das Verhalten eindeutig erkennen lässt, dass der Kunde die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 15 Kündigung und Beendigung individueller Projekte
(1) Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben bestehen. Bei Werkverträgen kann der Kunde bis zur Vollendung nach § 648 BGB kündigen; die Vergütungsfolgen richten sich nach dem Gesetz.
(2) Kündigt der Kunde oder endet der Vertrag aus einem von ihm zu vertretenden Grund, rechnet H3D die bis dahin erbrachten Leistungen und nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen ab. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
(3) H3D darf aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz angemessener Fristsetzung erforderliche Mitwirkung endgültig verweigert, fällige Zahlungen nicht leistet, rechtswidrige Inhalte verlangt oder die weitere Durchführung unzumutbar macht.
(4) Bereits wirksam eingeräumte Nutzungsrechte an vollständig bezahlten, abgrenzbaren Arbeitsergebnissen bleiben bei einer Vertragsbeendigung bestehen, soweit der Beendigungsgrund und die vereinbarte Lizenz nichts anderes rechtfertigen.
§ 16 Bereitstellung digitaler Produkte
(1) Digitale Produkte werden nach erfolgreicher Zahlung regelmäßig automatisch über die von Shopify bereitgestellte Downloadfunktion, per E-Mail, Kundenkonto, Downloadlink oder einen anderen vereinbarten Weg bereitgestellt.
(2) Der Kunde ist für eine geeignete technische Umgebung, eine funktionsfähige Internetverbindung, ausreichenden Speicherplatz und die in der Produktbeschreibung genannten Programme oder Systeme verantwortlich.
(3) Lieferumfang, Dateiformate, Versionen, technische Merkmale und ausdrücklich unterstützte Plattformen ergeben sich aus der Produktbeschreibung. Eine Kompatibilität mit nicht genannten Programmen, Plugins, Engines, Modifikationen, Betriebssystemen oder späteren Versionen wird nicht vereinbart.
(4) Der Kunde soll bereitgestellte Dateien zeitnah herunterladen und angemessene eigene Sicherungskopien anlegen. Eine zeitlich unbegrenzte erneute Downloadmöglichkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Gesetzliche Bereitstellungs-, Aktualisierungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 17 Aktualisierungen, Änderungen und Support digitaler Produkte
(1) Gegenüber Verbrauchern stellt H3D während des gesetzlich maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen bereit, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, und informiert über deren Verfügbarkeit.
(2) Unterlässt der Kunde die Installation einer ordnungsgemäß bereitgestellten Aktualisierung, gelten die gesetzlichen Folgen. H3D haftet insbesondere nicht für einen Mangel, der allein auf der unterlassenen Installation beruht, wenn der Kunde ordnungsgemäß über die Aktualisierung und die Folgen informiert wurde und keine mangelhafte Installationsanleitung ursächlich war.
(3) Funktionsweiterentwicklungen, zusätzliche Inhalte, neue Formate, Portierungen oder Anpassungen an nachträglich veränderte Drittplattformen sind nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist oder gesetzlich erforderlich wird.
(4) Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten darf H3D Änderungen über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinaus nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vornehmen. Triftige Gründe können insbesondere Sicherheit, technische Weiterentwicklung, Missbrauchsprävention, Kompatibilität, gesetzliche Vorgaben oder die Ablösung nicht mehr verfügbarer Drittkomponenten sein. Gesetzliche Informations- und Beendigungsrechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
(5) H3D bietet produktbezogenen Support im beschriebenen Umfang. Ohne gesonderte Servicevereinbarung werden keine verbindlichen Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten oder eine dauerhafte individuelle Anpassungsbereitschaft zugesagt.
§ 18 Nutzungsrechte an digitalen Assets und Arbeitsergebnissen
(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Rechtsinhaber. Der Kunde erwirbt ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte. Das Eigentum an einem körperlichen Datenträger oder Werkstück überträgt keine Rechte am geistigen Eigentum.
(2) Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist eine Nutzung nur zu Prüf- und Abnahmezwecken gestattet, soweit H3D dies ermöglicht.
(3) Für allgemeine 3D-Assets und entsprechend bezeichnete individuelle 3D-Arbeiten gilt, soweit im Angebot oder Produkt nichts Abweichendes steht, eine einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Royalty-Free-Lizenz. "Royalty Free" bedeutet, dass für erlaubte Nutzungen keine nutzungsabhängigen Lizenzgebühren oder Umsatzbeteiligungen anfallen.
(4) Die Royalty-Free-Lizenz erlaubt die private und kommerzielle Nutzung in unbegrenzt vielen eigenen Projekten und Endprodukten, insbesondere in Renderings, Bildern, Videos, Animationen, Spielen, Simulationen, Visualisierungen und Anwendungen. Bearbeitung, Anpassung, Optimierung und Konvertierung sind erlaubt, soweit keine produktbezogene Einschränkung entgegensteht.
(5) Das Asset darf in Kundenprojekten eingesetzt werden, wenn es Bestandteil eines fertigen Endprodukts ist und nicht als eigenständig weiterverwendbare Asset-Datei an den Kunden weitergegeben wird. Teammitglieder oder beauftragte Bearbeiter dürfen projektbezogenen Zugriff erhalten, wenn sie das Asset nur für das zulässige Projekt nutzen, nicht selbst weitergeben und nach Ende ihres Zugriffs löschen. Der Lizenznehmer bleibt für die Einhaltung verantwortlich.
(6) Nicht erlaubt sind insbesondere Weiterverkauf, Vermietung, Unterlizenzierung, Verschenken, Veröffentlichung oder sonstige Verteilung des Assets selbst; die Weitergabe offener oder eigenständig weiterverwendbarer Quelldateien; der Vertrieb bearbeiteter oder konvertierter Fassungen als eigenständiges Asset; sowie die Aufnahme in Pakete, Repositories, Templates oder Downloads, wenn Dritte dadurch eigenständigen Zugriff erhalten.
(7) Ein zulässiges Endprodukt darf verkauft oder weitergegeben werden, wenn das Asset darin eingebunden ist und nicht bestimmungsgemäß als eigenständiges Asset extrahiert und weiterverwendet werden soll. Ein besonderes Reseller-, White-Label- oder Weiterverkaufsrecht für offene Dateien besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(8) Bei individuellen FiveM-Arbeiten gilt ohne abweichende Vereinbarung eine einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur nicht kommerziellen Nutzung im ausdrücklich vereinbarten eigenen FiveM-Server- oder Projektkontext. Offene Arbeits-, Modell- und Quelldateien werden nicht geschuldet. Verschlüsselung oder technische Zugriffsbeschränkung darf nicht umgangen werden; Ripping, Extraktion, Dekompilierung, Veröffentlichung, Weitergabe und eigenständige Bearbeitung sind nicht erlaubt, soweit nicht zwingendes Recht oder eine ausdrückliche Vereinbarung etwas anderes bestimmt.
(9) Exklusivität, Rechteübertragung, Weiterverkaufsrechte, offene Quelldateien und weitergehende Bearbeitungs- oder Unterlizenzierungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und können gesondert vergütet werden.
(10) Eine Urhebernennung ist nicht erforderlich, sofern Produkt oder Angebot nichts anderes bestimmen. H3D freut sich über eine freiwillige Namensnennung.
§ 18a Erweiterte Lizenz-, Exklusiv-, Reseller- und White-Label-Rechte
(1) Erweiterte Rechte werden nicht durch die bloße Bezeichnung eines Kunden als Unternehmer, Partner, Entwickler, Wiederverkäufer oder Auftraggeber eingeräumt. Maßgeblich ist ausschließlich, welche Lizenzart im Angebot, in der Produktbeschreibung oder in einer ergänzenden Lizenzvereinbarung ausdrücklich benannt ist.
(2) Ein Bearbeitungsrecht erlaubt die technische und gestalterische Anpassung des überlassenen Assets für die vereinbarten Projekte. Es erlaubt nicht automatisch, die bearbeitete Datei als eigenständiges Asset anzubieten, weiterzugeben, unterzulizenzieren oder als eigene Entwicklungsleistung auszugeben.
(3) Ein kommerzielles Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung zur Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile innerhalb des vereinbarten Umfangs. Es beinhaltet kein Weiterverkaufs-, Reseller-, Unterlizenzierungs- oder White-Label-Recht an der Asset-Datei selbst.
(4) Ein Weiterverkaufsrecht für Endprodukte erlaubt den Vertrieb eines eigenständigen Endprodukts, in das das Asset technisch und inhaltlich eingebunden ist. Das Asset darf für den Erwerber nicht als separate, offen zugängliche oder bestimmungsgemäß eigenständig weiterverwendbare Datei bereitgestellt werden. Übliche technisch erforderliche Bestandteile einer ausgelieferten Anwendung oder eines Spiels bleiben zulässig, wenn eine eigenständige Wiederverwendung nach dem vorgesehenen Vertriebskonzept nicht bezweckt ist.
(5) Ein Resellerrecht an einem Asset erlaubt den Vertrieb des Assets selbst nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vereinbarung muss mindestens die vertriebsberechtigte Person oder Organisation, Produkte, Vertriebswege, Zielkunden, zulässigen Dateiformate, Schutzmaßnahmen, Laufzeit, Gebiet und Vergütung bestimmen. Ohne diese Angaben besteht lediglich das ausdrücklich eingeräumte Endproduktrecht.
(6) White Label bedeutet, dass das für den Kunden hergestellte Endprodukt im vereinbarten Außenauftritt ohne H3D-Markenkennzeichnung vertrieben werden darf. White Label überträgt weder Urheberrechte noch offene Quelldateien und gestattet nicht die wahrheitswidrige Behauptung, der Kunde habe sämtliche zugrunde liegenden Werke selbst geschaffen. Gesetzlich erforderliche Hersteller-, Anbieter-, Sicherheits-, Absender- und Rücksendeangaben dürfen und müssen weiterhin verwendet werden.
(7) Ein ausschließliches Nutzungsrecht wird nur eingeräumt, wenn das Angebot den Gegenstand, die Nutzungsarten, das Gebiet, die Dauer, den Beginn sowie ausdrücklich die Frage regelt, ob H3D das Arbeitsergebnis selbst weiterverwenden darf. Vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Basismodelle, allgemeines Know-how, Methoden und nicht kundenspezifische Komponenten werden von einer Exklusivität nicht erfasst, sofern sie nicht einzeln bezeichnet sind.
(8) Eine Exklusivität hindert H3D nicht daran, allgemeine Fähigkeiten, Arbeitsweisen und unabhängig entwickelte Lösungen weiter zu verwenden. H3D wird dabei keine vertraulichen Informationen, Kundenkennzeichen, geschützten Kundendateien oder erkennbar kundenspezifischen Gestaltungen übernehmen.
(9) Mitarbeiter und interne Teammitglieder des Lizenznehmers dürfen Zugriff nur erhalten, soweit dieser für ein zulässiges Projekt erforderlich ist. Externe Entwickler, Dienstleister oder Kooperationspartner dürfen Zugriff erhalten, wenn die konkrete Lizenz dies erlaubt, sie mindestens in Textform zu Vertraulichkeit und zur Einhaltung der Lizenz verpflichtet wurden und die Dateien nach Abschluss ihres Auftrags löschen. Der Lizenznehmer bleibt für Pflichtverletzungen der von ihm eingebundenen Personen verantwortlich, soweit er sie zu vertreten hat.
(10) Die Nutzung innerhalb verbundener Unternehmen, mehrerer rechtlich selbstständiger Organisationen, mehrerer Kunden oder mehrerer Serverbetreiber erfordert eine ausdrückliche Konzern-, Mehrmandanten-, Agentur- oder Mehrkundenlizenz. Die bloße gemeinsame Leitung, Beteiligung, Partnerschaft oder Zusammenarbeit erweitert eine Einzellizenz nicht.
(11) Wird eine Lizenz anhand einer Anzahl von Nutzern, Arbeitsplätzen, Projekten, Standorten, Servern, Endkunden oder vertriebenen Einheiten begrenzt, darf der vereinbarte Umfang nicht überschritten werden. Erweiterungen können vor der zusätzlichen Nutzung vereinbart und gesondert vergütet werden.
(12) Eine Rückbuchung, Anfechtung oder sonstige Rückforderung einer Zahlung lässt Nutzungsrechte nicht rückwirkend entfallen, wenn die Rückforderung berechtigt ist. Bei einer unberechtigten Rückbuchung darf H3D nach erfolgloser Zahlungsaufforderung die weitere Nutzung bis zur vollständigen Zahlung untersagen, soweit dies vertraglich und gesetzlich zulässig ist. Bereits rechtmäßig an Endkunden ausgelieferte Endprodukte werden nur erfasst, wenn der Lizenznehmer den zugrunde liegenden Verstoß zu vertreten hat und eine weitere Nutzung nicht schutzwürdig ist.
(13) Bei einem konkreten Verdacht auf eine erhebliche Lizenzverletzung muss der Lizenznehmer auf nachvollziehbare Anfrage Auskunft über Nutzungsumfang, Projektzuordnung und zugriffsberechtigte Personen erteilen, soweit dies zur Prüfung erforderlich und verhältnismäßig ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken.
(14) Bei einer Lizenzverletzung kann H3D die Unterlassung, Löschung unzulässiger Kopien und Beseitigung fortdauernder Verstöße verlangen. Schadensersatz, Auskunft und weitere Ansprüche richten sich nach Vertrag und Gesetz. Eine automatische Vertragsstrafe wird ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.
§ 19 No AI und Text- und Data-Mining
(1) Digitale Assets, Arbeitsergebnisse sowie daraus abgeleitete Dateien oder Daten dürfen nicht zum Training, Fine-Tuning oder sonstigen Anpassen von Systemen oder Modellen künstlicher Intelligenz oder maschinellen Lernens verwendet werden.
(2) Untersagt ist auch ihre Nutzung zur Erstellung, Erweiterung oder Aufbereitung von Trainings- oder Fine-Tuning-Datensätzen sowie eine automatisierte Auswertung mit dem Zweck, daraus Trainingsdaten oder vergleichbare Modelldaten zu erzeugen.
(3) Soweit rechtlich zulässig, erklärt der jeweilige Rechtsinhaber einen Nutzungsvorbehalt für Text- und Data-Mining. Gesetzlich zwingend erlaubte Nutzungen bleiben unberührt.
(4) Die bloße Einbindung eines Assets in ein zulässiges Endprodukt, das selbst KI-Funktionen verwendet, ist nicht automatisch untersagt. Das Asset oder daraus gewonnene Daten dürfen dabei jedoch nicht für Training, Fine-Tuning oder Datensatzerstellung verwendet werden.
§ 20 Quelldateien, Arbeitsmittel und Vorleistungen
(1) Quelldateien, offene Projektdateien, Quellcode, Rohdaten, Produktionsdateien, Bibliotheken, Vorlagen, Tools, Presets, interne Dokumentation und nicht ausgewählte Entwürfe gehören nur zum Lieferumfang, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.
(2) H3D behält sämtliche Rechte an vorbestehenden Bestandteilen, allgemeinen Methoden, Bibliotheken, Werkzeugen, Templates, Know-how und wiederverwendbaren Basiskomponenten. Soweit solche Bestandteile zur Nutzung des vereinbarten Endergebnisses erforderlich sind, erhält der Kunde hieran die für den Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte.
(3) Bei reinen 3D-Druck- oder Fertigungsaufträgen erwirbt der Kunde das körperliche Druckerzeugnis, nicht automatisch die digitale Druck-, Modell- oder Quelldatei.
§ 21 Waren, 3D-Druck und personalisierte Produkte
(1) Für physische Waren, 3D-Drucke, Prototypen, Kleinserien und personalisierte Produkte gelten die im Angebot oder auf der Produktseite festgelegten Materialien, Maße, Farben, Funktionen und sonstigen Beschaffenheitsmerkmale.
(2) Bei additiver Fertigung können technisch unvermeidbare und branchenübliche Abweichungen insbesondere bei Farbe, Oberfläche, Schichtbild, Stützstellen, Maßhaltigkeit und Materialwirkung auftreten. Sie stellen keinen Mangel dar, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit und gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Kunde muss den vorgesehenen Einsatzzweck und besondere Anforderungen, insbesondere mechanische, thermische, elektrische, hygienische, medizinische, brandschutzbezogene oder sonst sicherheitsrelevante Anforderungen, vor Vertragsschluss vollständig mitteilen. H3D darf Aufträge ablehnen, wenn Eigenschaften nicht seriös geprüft, dokumentiert oder gewährleistet werden können.
(4) H3D gibt keine nicht ausdrücklich vereinbarte Zusage zu Statik, Belastbarkeit, Crash- oder Überschlagsicherheit, Medizinprodukteignung, Lebensmittelkontakt, behördlicher Zulassung oder sonstigen prüfpflichtigen Eigenschaften. Zwingende Produktsicherheits-, Haftungs- und Gewährleistungsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Bei Kundendateien umfasst ein Druckauftrag nur dann eine technische Datenprüfung, Reparatur, Konstruktion oder Optimierung, wenn dies vereinbart ist. Erkennbare Sicherheits- oder Fertigungsbedenken teilt H3D dem Kunden mit.
§ 22 Versand, Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
(1) Physische Waren werden ausschließlich versendet; eine Abholung am privaten Produktionsstandort ist ausgeschlossen. H3D kann insbesondere DHL oder einen anderen geeigneten Versanddienstleister einsetzen.
(2) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung nach den gesetzlichen Vorschriften über. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen über, sofern keine andere Lieferklausel vereinbart ist.
(3) Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind und dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, die nicht vereinbart wurden.
(4) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des für sie geschuldeten Kaufpreises Eigentum von H3D. Eine Herausgabe wegen Eigentumsvorbehalts richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
(5) Bei vereinbartem White-Label- oder Direktversand kann H3D neutrale oder vom B2B-Kunden bereitgestellte Verpackungs- und Brandingmaterialien verwenden. Gesetzlich, produktsicherheitsrechtlich, steuerlich oder versandtechnisch erforderliche Hersteller-, Absender- und Rücksendeangaben bleiben zulässig und erforderlich.
§ 23 Abonnements, Mitgliedschaften und wiederkehrende Leistungen
(1) Leistungsumfang, Abrechnungsintervall, Preis, Mindestlaufzeit und Kündigungsbedingungen eines Abonnements, einer Mitgliedschaft oder sonstigen wiederkehrenden Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Produktbeschreibung.
(2) Eine anfängliche feste Laufzeit gegenüber Verbrauchern beträgt höchstens zwei Jahre. Eine stillschweigende Verlängerung erfolgt nur auf unbestimmte Zeit und kann vom Verbraucher jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden. Eine für den Verbraucher geltende Kündigungsfrist vor Ablauf der Erstlaufzeit beträgt höchstens einen Monat.
(3) Wiederkehrende Entgelte werden zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde sorgt für ein gültiges Zahlungsmittel.
(4) Kündigungen können mindestens in Textform erklärt werden. Soweit gesetzlich erforderlich, stellt H3D auf der Website eine leicht zugängliche elektronische Kündigungsfunktion bereit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(5) Einseitige Preis- oder Leistungsänderungen bei laufenden Verbraucherverträgen erfolgen nur aufgrund einer wirksamen vertraglichen Grundlage und unter Beachtung gesetzlicher Informations-, Transparenz- und Kündigungsrechte. Ohne eine solche Grundlage bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.
§ 24 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu. H3D stellt die jeweils anwendbare Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert zur Verfügung.
(2) Bei entgeltlichen digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn H3D mit der Vertragserfüllung begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich dem Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt, seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt und die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung erhalten hat.
(3) Bei entgeltlichen Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung erlöschen, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat. Widerruft der Verbraucher nach verlangtem vorzeitigen Beginn, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz geschuldet sein.
(4) Für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich kein Widerrufsrecht.
(5) Soweit gesetzlich erforderlich, stellt H3D im Onlineangebot eine elektronische Widerrufsfunktion bereit. Die Möglichkeit, den Widerruf auf anderem gesetzlich zulässigem Weg zu erklären, bleibt bestehen.
§ 25 Gesetzliche Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Eine Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform mit ihrem Inhalt erklärt wurde.
(2) Der Kunde soll einen Mangel möglichst konkret beschreiben und, soweit zumutbar, durch Screenshots, Dateien, Protokolle, Systemangaben oder sonstige nachvollziehbare Informationen dokumentieren. Gesetzliche Rechte werden nicht von einer bestimmten Form der Mängelanzeige abhängig gemacht.
(3) H3D erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei digitalen Produkten gelten die besonderen gesetzlichen Rechte über Vertragsmäßigkeit, Aktualisierungen, Nacherfüllung, Preisminderung und Vertragsbeendigung.
(4) Eine vereinbarte Kompatibilität bezieht sich auf die ausdrücklich genannten Versionen und Systeme. Änderungen von Drittsoftware oder Plattformen nach Vertragsschluss begründen nicht automatisch einen Mangel; gesetzliche Aktualisierungspflichten und ausdrücklich übernommene Wartungspflichten bleiben unberührt.
(5) Ist der Kunde Kaufmann, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB, soweit diese Vorschrift anwendbar ist.
§ 25a Ergänzende Mängel- und Abnahmeregeln im B2B-Bereich
(1) Dieser Abschnitt gilt nur gegenüber Unternehmern. Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Mängelrechte und die verbraucherspezifischen Regelungen dieser AGB.
(2) Bei projektbezogenen Werkleistungen stellt H3D dem B2B-Kunden den abnahmefähigen Stand zusammen mit den vereinbarten Prüfhinweisen bereit. Sofern das Angebot keine andere Frist bestimmt, beträgt die Prüf- und Abnahmefrist zehn Werktage ab vollständiger Bereitstellung. Innerhalb dieser Frist erklärt der B2B-Kunde die Abnahme oder beschreibt mindestens einen wesentlichen Mangel konkret und reproduzierbar.
(3) Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden in einer Restpunkteliste dokumentiert. H3D beseitigt bestätigte Mängel innerhalb einer unter Berücksichtigung von Umfang, technischer Abhängigkeit und Dringlichkeit angemessenen Frist.
(4) Teilabnahmen können für ausdrücklich als selbstständig prüf- und nutzbar bezeichnete Meilensteine vereinbart werden. Mit einer Teilabnahme beginnt für den abgenommenen Teil die vereinbarte oder gesetzliche Mängelfrist, sofern zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
(5) Nutzt der B2B-Kunde ein zur Abnahme bereitgestelltes Arbeitsergebnis nach Ablauf der Prüffrist produktiv, veröffentlicht es oder liefert es an eigene Kunden aus, ohne einen wesentlichen Mangel mitzuteilen, kann dieses Verhalten als Abnahme gelten, wenn H3D zuvor auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt hat.
(6) Mängelrechte bestehen nicht für Abweichungen, die ausschließlich auf nicht vereinbarten Systemen, nachträglich veränderten Kundendaten, Eingriffen des Kunden oder Dritter, nicht freigegebenen Erweiterungen, unterlassenen Aktualisierungen oder einer Nutzung entgegen der Dokumentation beruhen, sofern H3D die Ursache nicht zu vertreten hat.
(7) Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen gegenüber Unternehmern gilt nur, wenn sie im konkreten Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und gesetzlich zulässig ist. Diese AGB allein verkürzen die gesetzliche Verjährung nicht.
§ 26 Haftung
(1) H3D haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Partner und Erfüllungsgehilfen von H3D.
(5) Für den Verlust von Daten haftet H3D nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßen und dem Kunden zumutbaren Datensicherungen entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit H3D eine Datensicherung ausdrücklich übernommen hat oder die Haftung nach Absatz 1 unbeschränkt ist.
§ 27 Kundeninhalte, Rechte Dritter und Freistellung
(1) Der Kunde versichert, dass er über die erforderlichen Rechte und Befugnisse an den von ihm bereitgestellten Modellen, Dateien, Texturen, Logos, Marken, Fotos, Plänen, Musik-, Audio-, Video- und sonstigen Inhalten verfügt und deren vertragsgemäße Nutzung durch H3D keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Verbote verletzt.
(2) H3D darf geeignete Nachweise verlangen und die Bearbeitung bis zur Klärung aussetzen oder ablehnen. Wenn erforderliche Rechte an realen Marken oder Designs nicht nachgewiesen sind, kann H3D nach Abstimmung eine eigenständige fiktive Gestaltung erstellen.
(3) Wird H3D wegen einer vom Kunden schuldhaft verursachten Rechtsverletzung durch bereitgestellte Inhalte oder verbindliche Kundenanweisungen von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde H3D von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit sie die Rechtsverletzung zu vertreten haben. H3D informiert den Kunden und gibt ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung.
§ 28 Referenzen, Portfolio und weitere Verwertung
(1) H3D darf abgeschlossene, nicht vertrauliche Arbeitsergebnisse nach ihrer Freigabe oder öffentlichen Veröffentlichung in angemessener Form als Arbeitsprobe im Portfolio, auf Websites, in Präsentationen und in sozialen Medien zeigen. Vor der erstmaligen Veröffentlichung kann der Kunde aus berechtigtem Interesse widersprechen, insbesondere bei noch unveröffentlichten, geheimhaltungsbedürftigen oder schadensträchtigen Projekten.
(2) Namen und sonstige personenbezogene Angaben privater Kunden werden nur mit gesonderter Einwilligung veröffentlicht. Bei Unternehmenskunden darf die Unternehmens- oder Projektbezeichnung zur sachlichen Zuordnung einer Referenz verwendet werden, sofern kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse entgegensteht und der Kunde nicht vor Veröffentlichung widerspricht. Logos und geschützte Marketingmaterialien werden nur im erforderlichen Umfang und bei bestehender Nutzungsbefugnis verwendet.
(3) NDA-, White-Label- und ausdrücklich vertrauliche Projekte werden nicht ohne die erforderliche Freigabe veröffentlicht. H3D berücksichtigt nachvollziehbare nachträgliche Schutzinteressen; bereits rechtmäßig hergestellte Druckerzeugnisse müssen nicht zurückgerufen werden, soweit keine zwingenden Rechte entgegenstehen.
(4) Bei nicht exklusiven Aufträgen bleibt H3D berechtigt, eigene allgemeine Ideen, Methoden, Basiskomponenten und nicht kundenspezifische Arbeitsergebnisse weiterzuentwickeln und zu verwerten. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, kundenbezogene Kennzeichen und vom Kunden bereitgestellte geschützte Inhalte werden dadurch nicht zur weiteren Nutzung freigegeben.
§ 29 Vertraulichkeit, Partner und Unterauftragnehmer
(1) Die Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten und bereits rechtmäßig bekannte oder öffentlich zugängliche Informationen bleiben ausgenommen.
(2) H3D darf geeignete Partner, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen. H3D informiert den Kunden vorab, wenn ein externer Beteiligter projektbezogenen Zugang zu vertraulichen oder personenbezogenen Kundendaten erhalten soll.
(3) H3D verpflichtet eingesetzte Personen angemessen auf Vertraulichkeit und stellt bei einer Auftragsverarbeitung die gesetzlich erforderlichen vertraglichen Regelungen sicher. Die datenschutzrechtlichen Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 29a Unternehmenskooperationen, Partnerprojekte und Rechteketten
(1) Eine Bezeichnung als Partner, Kooperationspartner, Mitentwickler oder gemeinsames Projekt begründet für sich allein keine Gesellschaft, keine Vertretungsmacht, keine gesamtschuldnerische Haftung und keine Befugnis, im Namen der jeweils anderen Partei Verträge abzuschließen. Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Bei gemeinsamen Projekten wird vor Projektbeginn festgelegt, welche Partei gegenüber dem Endkunden Vertragspartner, Rechnungsaussteller, Leistungserbringer, Supportkontakt und datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist. Ohne abweichende Vereinbarung ist ausschließlich die im Angebot oder Checkout als Anbieter bezeichnete Partei Vertragspartner des Endkunden.
(3) Jeder Kooperationspartner behält die Rechte an den von ihm geschaffenen und eingebrachten Bestandteilen. Gemeinsamer technischer Zugriff oder gegenseitige Supportunterstützung überträgt kein Eigentum und keine ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bestandteilen der jeweils anderen Partei.
(4) Besteht ein Produkt aus Bestandteilen mehrerer Rechteinhaber, darf H3D dem Kunden nur die Rechte einräumen, zu deren Einräumung H3D selbst berechtigt ist. Produktbeschreibung oder Angebot weisen bei Bedarf auf getrennte Lizenzgeber oder ergänzende Lizenzbedingungen hin.
(5) H3D darf Zahlungen für ein gemeinsames Projekt im eigenen Namen vereinnahmen und intern mit Kooperationspartnern abrechnen, wenn H3D gegenüber dem Kunden als Vertragspartner auftritt. Die interne Erlösverteilung begründet keine Ansprüche des Kunden gegen den Kooperationspartner und wird nicht Bestandteil des Kundenvertrags.
(6) Bei Unterbeauftragung bleibt H3D gegenüber dem Kunden für die von H3D geschuldete Gesamtleistung verantwortlich. Bei einer echten Kooperation mit getrennten Leistungsbereichen haftet jede Partei nur für den von ihr vertraglich übernommenen Bereich, sofern der Kunde vor Vertragsschluss eindeutig über die getrennten Vertragspartner informiert wurde.
(7) Erhält ein Partner Zugriff auf Kundendaten, vertrauliche Informationen oder Projektdateien, wird der Zugriff auf den erforderlichen Umfang beschränkt. H3D informiert den Kunden vorab, wenn ein externer Beteiligter projektbezogenen Zugriff auf vertrauliche oder personenbezogene Daten erhalten soll, und trifft die erforderlichen Vertraulichkeits- und Datenschutzvereinbarungen.
(8) White-Label-, Direktversand- und Resellerkooperationen müssen Verantwortlichkeiten für Produktbeschreibung, Preisangaben, Endkundenkommunikation, Widerruf, Gewährleistung, Support, Versand, Retouren, Produktsicherheit, Herstellerangaben und Datenschutz ausdrücklich zuordnen. Fehlt eine solche Zuordnung, übernimmt H3D keine Verpflichtungen gegenüber Endkunden eines Partners, mit denen H3D keinen eigenen Vertrag geschlossen hat.
§ 30 Datenschutz
(1) H3D verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Bereitstellung, Kommunikation, Support und Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Einzelheiten, insbesondere zu Shopify, Hosting, Zahlungsdiensten, Versand, Newsletter, Supportsystemen, Unterauftragnehmern und eingesetzten KI-Diensten, ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Datenschutzerklärung. Diese AGB ersetzen keine Datenschutzinformation.
§ 31 Plattformen und Dienste Dritter
(1) Soweit ein Produkt oder Projekt für eine Drittplattform, Engine, Software oder einen externen Dienst bestimmt ist, gelten deren Nutzungsbedingungen und technischen Vorgaben zusätzlich. H3D kann keine dauerhafte Verfügbarkeit, Zulassung oder unveränderte Fortführung fremder Plattformen garantieren.
(2) Der Kunde ist für die rechtmäßige Nutzung seines Projekts auf der jeweiligen Plattform verantwortlich. H3D bleibt für die vertragsgemäße und rechtmäßige eigene Leistung verantwortlich und weist auf erkannte wesentliche Konflikte hin.
(3) Ändert ein Dritter nach Vertragsschluss seine Schnittstellen, Richtlinien, Formate oder Software, sind hierdurch erforderliche Anpassungen nur dann ohne zusätzliche Vergütung geschuldet, wenn sie von der ursprünglichen Leistungspflicht, einer gesetzlichen Aktualisierungspflicht oder einem Wartungsvertrag umfasst sind.
§ 32 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Celle ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. H3D bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
§ 33 Verbraucherstreitbeilegung
(1) H3D ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Die frühere Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung wurde eingestellt; ein entsprechender Link ist daher nicht Bestandteil dieser AGB.
§ 34 Änderungen dieser AGB
(1) Für neue Verträge gilt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.
(2) Eine spätere Änderung dieser AGB ändert bereits geschlossene Verträge nicht automatisch. Bei laufenden Verträgen erfolgen Änderungen nur aufgrund einer wirksamen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. Soweit die Zustimmung des Kunden erforderlich ist, wird sie ausdrücklich eingeholt.
§ 35 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen können in Textform dokumentiert werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
